§35a EStG
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AG Charlottenburg zur Auflistung
haushaltsnaher Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung
Urteil vom 01.07.2009
AZ: 222 C 90/09 |
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Der Vermieter muss - auf
Verlangen des Mieters - die Anteile haushaltsnaher
Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung
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Darum geht es:
Der Mieter verlangte die separate Aufgliederung der in der
Betriebskostenabrechnung enthaltenen Positionen, der haushaltsnahen Dienstleistungen
nach §35a Einkommensteuergesetz. (z.B. Rasenmähen, Schneeräumen, Treppenhausreinigung, Kaminkehrer, Aufzugswartung etc. )
Er wollte diese Positionen in seiner Steuererklärung geltend machen.
Entscheidung:
Das Amtsgericht sprach dem Mieter das Recht zu eine Aufgliederung der Betriebskostenaufstellung zu fordern, damit er die Anteile der haushaltsnahen Dienstleistungen erkennen kann.
Verweigert der Vermieter diese Aufstellung, wäre der Mieter in der Wahrnehmung
seiner Rechte gehindert. Er kann sonst diese Kosten nicht steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache lt. Gericht nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Konsequenzen für die Praxis:
Generell sollten sie darauf achten, dass Handwerkerrechnungen die Anteile der
Lohnkosten nach §35a Einkommensteuergesetz ausweisen. So können diese Anteile
leicht in der Betriebskostenabrechnung separat abgebildet werden. Übrigens: Die
Zahlungen von Handwerkerrechnungen müssen bargeldlos durch Überweisung
erfolgen. bar gezahlte Rechnungen können nicht steuermindernd geltend gemacht
werden.
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