Öltankreinigung
|

|
Bundesgerichtshof Karlsruhe zu den Kosten für
eine Öltankreinigung
Urteil vom 11.11.2009
AZ: VIII ZR 221/08 |
|
Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten.
Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen
wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. |
Darum geht es:
Ein Mieter klagte gegen einen anteiligen Betrag von ca. 100 € für die Öltankreinigung. Die Gesamtkosten der Rechnung beliefen sich auf rund 600 €. Seiner Meinung nach sind diese Kosten nicht auf die Mieter umlegbar, da es sich um Instandsetzungsarbeiten handelt, die der Vermieter alleine zu tragen habe.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe widersprach dieser Auffassung und stellte fest,
dass es sich zwar um aperiodische, aber doch immer wiederkehrende Kosten handelt, die der Funktionalität der Heizung dienen. Diese Art von Kosten fällt nicht unter Instandsetzung, sondern unter Instandhaltung.
Lt. § 2 Nr. 4 BetrKV sind Kosten des Betriebes und der Reinigung der zentralen Heizungsanlage umlagefähig.
Konsequenzen für die Praxis:
Fallen Kosten für Öltankreinigung in ungleichen, jedoch wiederkehrenden Abständen an, darf der Vermieter diese Kosten auf seine Mieter umlegen.
Er muss den Betrag nicht aufteilen, sondern kann den anteiligen Betrag auf einmal, in der Abrechnungsperiode der Ausführung, in Rechnung stellen.
Auch die regelmäßig notwendige Reinigung von Dachrinnen kann auf den Mieter umgelegt werden, sofern die Funktionsfähigkeit der Dachrinnen sonst eingeschränkt wäre.
Reparaturen von Dachrinnen oder Öltanks hingegen fallen unter Instandsetzung und werden in der Regel vom Vermieter getragen.
|