Rückzahlung BK
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Das Amtsgericht Peine zur Rückzahlung von
Vorauszahlungen der Betriebskosten nach Beendigung des
Mietverhältnisses Urteil vom 30. Januar 2008 - AZ: 16 C 321/07 |
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Der Mieter kann die
Vorauszahlung seiner Betriebskosten nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückverlangen, wenn der
Vermieter nicht fristgerecht abrechnet. Dieser
Anspruch verjährt mit Ende des Jahres in dem das
Mietverhältnis beendet wurde. |
Darum geht es:
Der Vermieter war seiner Abrechnungspflicht der Betriebskosten nicht nachgekommen. Der Mieter machte daher
nach seinem Auszug den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen
geltend.
Entscheidung:
Der Kläger war vom 01.08.2002 bis 31.01.2007 Mieter der Wohnung
des Beklagten. Über die Betriebskosten für die Jahre 2002 und 2003 hatte der
Beklagte bei Klageerhebung nicht abgerechnet, bezüglich der Abrechnung für das
Jahr 2004 war zwischen den Parteien streitig, ob der beklagte abgerechnet hat;
für den Zugang der Abrechnung der Abrechnungsperiode 2004 hat der
beweispflichtige Beklagte Beweis nicht angetreten.
Nach beendetem Mietverhältnis hat der Mieter bei
Nichtabrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter Anspruch auf Rückzahlung
sämtlicher geleisteter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, da der Mieter das
Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts, welches ihm während des laufenden
Mietverhältnisses zur Seite steht, nicht mehr zur Verfügung hat. (vergl. BGH
NJW 2005, 1499 ff. [=WuM 2005, 337]). Weil unstreitig der beklagte die
Abrechnungszeiträume 2003 und 2003 nicht abgerechnet hat und er für den
Zugang der Abrechnung für das Jahr 2004 keinen Beweis angetreten hat, hätte
der Beklagte die Vorauszahlungen in Höhe von 5782,60 Euro zurückzahlen
müssen. Es bestand auch ein Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 2002
geleisteten Vorauszahlungen, da diese nicht verjährt waren.
Die Verjährung des Rückzahlungsanspruches begann gemäß §
199 Absatz 1 Nr. 1 BGB erst mit Ende des Jahres, in welchem das
Mietverhältnis beendet wurde, also am 31.12.2007, zu laufen, da davor, d. h.
während des laufenden Mietverhältnisses, der Rückforderungsanspruch noch
nicht entstanden war, sondern ein Zurückbehaltungsrecht bestand.
Konsequenzen für die Praxis:
Verlangt der Vermieter Vorauszahlungen für die Betriebskosten
(was der Normalfall ist), muss er über diese Kosten auch abrechnen. Nach
aktueller Gesetzgebung innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsfrist.
Es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§556 BGB).
Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der
Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig. Der
Vermieter hat dann auch ein Verschulden der Post (Versand dauert zu lange oder
die Sendung geht verloren) selbst zu vertreten. Es reicht nicht aus, dass die
Abrechnung rechtzeitig versandt wurde. Vielmehr muss der Vermieter Sorge tragen,
dass die Abrechnung auch in den Empfangsbereich des Mieters gelangt.
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