Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz von 1988 müssen zentrale Heizungsanlagen mit jährlich wiederkehrenden Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf die Einhaltung zulässiger Grenzwerte überprüft werden. Die hierfür anfallenden Kosten dürfen gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung innerhalb der Abrechnung auf die einzelnen Wohnungsnutzer umgelegt werden.
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