Kosten für Rauchwarnmelder in WEG

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Besprechung Wohnungseigentümer

 

Das gilt für Rauchwarnmelder in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Auch in Sachen WEG und Rauchwarnmelder gibt es einiges zu beachten. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie die Kosten für Rauchwarnmelder in WEG umgelegt werden, ob Rauchwarnmelder Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist und wie Sie mit einzelnen schon eingebauten Rauchwarnmeldern in WEG umgehen.

 

Umlegung der Kosten für Rauchwarnmelder in WEG

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist grundsätzlich Gemeinschaftssache. Sie schützen vorrangig Personen, die aber auch der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Kostenumlage der Rauchwarnmelder:

  • Umlage der Kosten nach Mieteigentumsanteilen
    Diese Anteile sind die Grundlage für die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums (§ 16 Abs. 2 WEG), also allen Ausgaben, die nicht vom Sondereigentümer selbst getragen werden. Meist beruht die Umlegung der Kosten auf dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnungen. Auf den Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen kommen demnach auch die höchsten Kosten zu.
  • Umlage der Kosten für Rauchwarnmelder nach Stückzahl
    Enthält die Gemeinschaftsordnung allerdings eine Öffnungsklausel, so können die Kosten statt nach Miteigentumsanteilen auch nach der Zahl der in der Wohnung verbauten Rauchwarnmelder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Melder verteilt werden. D.h. die Eigentümer bezahlen für die Stückzahl der Rauchwarnmelder, die in der Wohnung installiert sind. Wenn die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel enthält, kann diese Art der Umlage allerdings von den Eigentümern zur Anfechtung führen.

Wir empfehlen die Umlage nach Miteigentumsanteilen. Hierfür müssen Sie keine Prüfung, ob eine rechtswirksame Öffnungsklausel in der Teilungserklärung vorhanden ist, vornehmen.

 

Rauchwarnmelder Kosten in WEG

 

Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Auf den ersten Blick erscheint es sinnvoll, Rauchwarnmelder dem Sondereigentum zuzuordnen, da sie jeweils in den Wohnungen angebracht sind und sich damit im Sondereigentum befinden. Doch ein zweiter Blick ist lohnenswert.

Einrichtungen wie z.B. Rauchwarnmelder, die für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein - selbst dann, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. 

Nach § 5 Abs. 1 WEG können nur wesentliche Bestandteile des Gebäudes Sondereigentum sein. Für einen „wesentlichen Bestandteil des Gebäudes“ wäre jedoch Voraussetzung, dass Rauchwarnmelder dauerhaft an der Decke des Sondereigentums befestigt werden. Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Rauchmelder müssten so eingebaut sein, dass durch die Demontage das Sondereigentum, also die Zimmerdecke zerstört oder aber zumindest erheblich beschädigt wird.

Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall, so dass es sich bei dem Rauchmelder nicht um einen wesentlichen Bestandteil handelt und somit eine Zuordnung zum Sondereigentum nicht in Betracht kommt.

Auch wenn sich die Rauchwarnmelder im Sondereigentum befinden, sind sie nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Absatz 2 Wohnungseigentümergesetz.

 

Wie geht man mit einzelnen schon eingebauten Rauchwarnmeldern um?

Haben Wohnungseigentümer Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht, stehen diese in deren Eigentum. Die Eigentümergemeinschaft ist aber hierdurch nicht gehindert, den Einbau von neuen Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Wurde der Einbau der Rauchwarnmelder auf der Eigentümerversammlung gemeinschaftlich beschlossen, kann auf die Montage, in den einzelnen Wohnungen, in denen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, nicht verzichtet werden. Die Rauchwarnmelder müssen auch hier zwingend angebracht bzw. ausgetauscht werden. Eigentümer haben zum Einbau Zutritt in ihre Wohnung zu gewähren.Die Kosten für die selbst eingebauten Rauchwarnmelder durch den Mieter bzw. Eigentümer müssen nicht von dem Eigentümer bzw. der Gemeinschaft übernommen werden.

Die jährliche Wartung der Rauchwarnmelder durch BFW erfolgt nur für die durch BFW selbst eingebauten Geräte. Diese haben eine 10 Jahresbatterie. Die bereits eingebauten Rauchwarnmelder enthalten vielleicht eine Batterie, die jährlich gewechselt werden muss. Zudem sind wir nicht mit Rauchwarnmelder anderer Hersteller über die Funktion oder Wartung der Geräte vertraut.

Vereinbaren Sie einen Wartungsvertrag für die Rauchwarnmelder über 10 Jahre mit uns, werden defekte Geräte in dieser Zeit aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern durch BFW kostenlos ersetzt.

Rauchwarnmelder Kosten in Wohneigentumsgemeinschaften