Öltankversicherung

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Die Kosten die zum Betrieb der Heizanlage gehören, werden in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung genannt. Diese Aufzählung ist abschließend, daher dürfen die Kosten für eine Öltankversicherung nicht nach der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden, sondern nur in den Betriebskosten. Vorraussetzung ist (wie immer) eine Vertragliche Vereinbarung darüber.