Abrechnungsfrist

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Damit ist die Frist gemein, innerhalb derer der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vornehmen und dem Mieter zustellen muss. In der Heizkostenverordnung sind dazu keinerlei Angaben gemacht. Sofern eine vertragliche Vereinbarung darüber besteht, ist diese bindend. Es sollte jedoch keine längere Frist als 12 Monate vereinbart werden. Ansonsten kann in Anlehnung an §§ 264, 243 Abs. 3 HGB von einer Frist von sechs Monaten ausgegangen werden. Weiterhin kann in Anlehnung an § 556 Abs. 3 BGB (Neue Fassung) die für Betriebskosten gilt, von einer maximalen Frist von 12 Monaten ausgegangen werden.