So berechnen Sie Ihren Betriebsstrom

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Wie wird der Betriebsstrom für Heizanlagen berechnet?

Im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung fallen auch Stromkosten für den Betrieb der Heizanlage an. Diese Stromkosten sind regelmäßig wiederkehrende Kosten und sind daher nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig!

Wenn ein geeichter, separater Stromzähler hierfür installiert ist, fällt die Berechnung denkbar einfach aus. Was müssen sie aber tun, wenn die Heizanlage am Allgemeinstrom angeschlossen ist, oder wenn gar kein Stromzähler hierfür vorhanden ist?

Im Zusammenhang mit der Heizanlage fällt Betriebsstrom in der Regel für diese Geräte an:

  • Ölpumpen
  • Brenner
  • Regelungsanlagen
  • Kompressoren
  • Zeitschaltuhren
  • Elektrische Umwälzpumpen
  • Elektrisch arbeitende Wärmefühler
Wird eine Heizanlage mit Strom betrieben, ist dieser kein Betriebsstrom im Sinne der Heizkostenverordnung, sondern Brennstoff und muss auch als solcher behandelt werden!

Auch der Strom zur Beleuchtung des Heizraums gehört nicht zu den Kosten des Betriebs der Heizanlage. Sofern eine entsprechende vertragliche Regelung vorliegt, kann diese Kostenart als Allgemeinstrom / gemeinschaftlicher Stromverbrauch in den Betriebskostenabrechnungen umgelegt werden. Weil der Heizraum nicht zur Benutzung durch die Allgemeinheit vorgesehen ist, kann die Umlage nur nach Nr. 17 (Sonstige Betriebskosten) der Betriebskostenverordnung erfolgen.

Abgerechnet werden darf nur der tatsächlich entstandene Betriebsstrom. Wenn nun kein separater Stromzähler dafür vorhanden ist, ergeben sich zwei Möglichkeiten für die annäherungsweise Verbrauchsermittlung.

Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.

Beispiel:
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kWh = 225,00 EUR oder:

0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kWh = 428,40 EUR.

Zum anderen können Erfahrungswerte herangezogen werden, wonach die Kosten des Betriebsstroms zwischen 3 und 6 % der Brennstoffkosten betragen. Sie sollten in der Regel nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten betragen.

Generell ist eine Erfassung durch einen Stromzähler der Schätzung oder einem prozentualen Anteil vorzuziehen. Der Strompreis hängt ja nicht direkt (prozentual) mit dem Ölpreis zusammen.

Weicht der Anteil des Betriebsstroms nach oben erheblich von den Standardwerten (3 bis 6 %) ab, sollte der Abrechnung unbedingt eine detaillierte Begründung beigelegt werden, warum sich ein so hoher Anteil ergibt. Das gilt insbesondere, wenn der Stromverbrauch geschätzt wurde. Hier sollten in der Begründung auch die Schätzgrundlagen ausführlich genannt werden. Fehlen die Schätzgrundlagen, kann der Mieter den angesetzten Betrag einfach bestreiten - auch ohne einen anderen (seiner Ansicht nach realistischen) Anteil zu benennen.