Duldungspflicht

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Wohnungsnutzer müssen gemäß Heizkostenverordnung § 4 Abs. 2, Satz 1 dulden, dass Erfassungsgeräte in ihrer Wohnung installiert und jährlich abgelesen werden. Der Wohnungsnutzer kann sich nicht auf sein Recht der Wahrung seiner Privatsphäre berufen. Die Pflicht der Duldung kann vom Vermieter sogar auf dem Weg der Klage nach § 888 der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden.