Eichpflicht

Sie sind hier

Wasserzähler und Wärmemengenzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre, Warmwasser- und Wärmemengenzähler alle 5 Jahre ausgetauscht werden. Wer gemäß § 19 Abs 1, 3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 19 Abs. 4 mit bis zu 10.000€ geahndet werden kann.


Video: Eichung von Wasser- und Wärmemengenzählern

Was versteht man unter Eichung? Welche Geräte müssen überhaupt geeicht sein und wer zahlt für den Austausch der Geräte? Jürgen Sixt vom BFW Wärmedienst beantwortet diese und weitere Fragen im Interview rund um das Thema Eichung und hat einige Tipps für Mieter, Eigentümer und Hausverwalter im Gepäck.

Eichfehlergrenze