Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Eichung von Wasser- und Wärmezählern.
Der Begriff Eichung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte und festgelegte Messgenauigkeit einhält. Im Artikel "Differenzen bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber mehr. Zwischen einer Eichung und einer Beglaubigung gibt es inzwischen keinen Unterschied mehr. Der Begriff "Beglaubigung" wurde im September 2000 durch "Eichung" ersetzt.
Das Eichgesetz in seiner aktuellen Fassung schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Duchflussmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Erfassungsgeräte zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also für Heizkostenabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen.
Viele Eigentümer sind der Meinung, das Eichgesetz könnte durch einen entsprechenden Beschluss umgangen werden. Dadurch werde ja der Wille der Eigentümer, sich anderweitig zu einigen, zur Abstimmung gebracht und fixiert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.1998 (AZ: 2Z BR 154/97) diese Frage eindeutig und endgültig geklärt. Die Eigentümer hatten folgendes beschlossen: Die Versammlung verzichtet auf das Auswechseln der Warmwasserzähler gemäß Eichgesetz. Dieser Punkt des Beschlusses wurde als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angesehen und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat.
Es heisst in der Begründung: "Wasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht [...] Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften." und weiter "Wasserzähler dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden."
Werden nicht geeichte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet - gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine Ord- nungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM geahndet werden. Wie schon oben beschrie- ben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwendung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.
Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichaufsichtsbehörde. Diese ist verpflichtet allen Meldungen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen der Zähler richtet.
Eine Abrechnung die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Der Mieter muss eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z. B. nach der Wohnungsfläche.
Eine pauschale Abrechnung widerspricht aber der Heizkostenverordnung, der Mieter kann diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.
Im Zusammenhang mit der Heizkostenverordnung müssen folgende Geräte geeicht sein:
Nicht eichfähige Geräte sind:
Die Eichfristen betragen für...
Hierfür ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es gibt keine Behörde oder anderweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht.
Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters. Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfaltspflicht die Eigentümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung setzen.
Umlage bei vermieteten Wohnungen
Die Kosten für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung umlagefähigen Kosten. Die Kosten für neue Wohnungszähler sind günstiger, als die vorhandenen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten, neu zu eichen und wieder einzubauen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät installiert werden müsste.
Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue Zähler komplett auf die Mieter umgelegt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils nachschüssig.
Umlage bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen ist der Mehrheitsbeschluss bindend. Die Wohnungseigentümer können die Kostentragung frei vereinbaren.
Aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten, vor allem die kommunalen Abgaben, empfehlen wir Ihnen bei vermieteten Wohnungen die Erfassungsgeräte einmalig zu kaufen. Für den turnusmäßigen Austausch nach den Vorgaben des Eichgesetzes schließen Sie dann mit uns einen Wartungsvertrag ab.
Ihre Vorteile:
Was versteht man unter Eichung? Welche Geräte müssen überhaupt geeicht sein und wer zahlt für den Austausch der Geräte? Jürgen Sixt vom BFW Wärmedienst beantwortet diese und weitere Fragen im Interview rund um das Thema Eichung und hat einige Tipps für Mieter, Eigentümer und Hausverwalter im Gepäck.
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