Eichung von Wasser- und Wärmezählern

Sie sind hier

Fragen und Antworten zur Eichung

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Eichung von Wasser- und Wärmezählern.

 

Was ist eine Eichung?

Der Begriff Eichung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte und festgelegte Messgenauigkeit einhält. Im Artikel "Differenzen bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber mehr. Zwischen einer Eichung und einer Beglaubigung gibt es inzwischen keinen Unterschied mehr. Der Begriff "Beglaubigung" wurde im September 2000 durch "Eichung" ersetzt.

 

Das Eichgesetz und die Eichpflicht

Das Eichgesetz in seiner aktuellen Fassung schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Duchflussmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Erfassungsgeräte zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also für Heizkostenabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen.


Ist eine Umgehung durch Eigentümerbeschluss möglich?

Viele Eigentümer sind der Meinung, das Eichgesetz könnte durch einen entsprechenden Beschluss umgangen werden. Dadurch werde ja der Wille der Eigentümer, sich anderweitig zu einigen, zur Abstimmung gebracht und fixiert.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.1998 (AZ: 2Z BR 154/97) diese Frage eindeutig und endgültig geklärt. Die Eigentümer hatten folgendes beschlossen: Die Versammlung verzichtet auf das Auswechseln der Warmwasserzähler gemäß Eichgesetz. Dieser Punkt des Beschlusses wurde als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angesehen und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat.

Es heisst in der Begründung: "Wasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht [...] Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften." und weiter "Wasserzähler dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden."

 

Rechtlicher Rahmen der Eichung und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Werden nicht geeichte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet - gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine Ord- nungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM geahndet werden. Wie schon oben beschrie- ben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwendung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichaufsichtsbehörde. Diese ist verpflichtet allen Meldungen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen der Zähler richtet.

 

Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter?

Eine Abrechnung die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Der Mieter muss eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z. B. nach der Wohnungsfläche.

Eine pauschale Abrechnung widerspricht aber der Heizkostenverordnung, der Mieter kann diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.

 

Welche Geräte müssen geeicht sein?

Im Zusammenhang mit der Heizkostenverordnung müssen folgende Geräte geeicht sein:

  • Kaltwasserzähler
  • Wärmemengenzähler
  • Warmwasserzähler

Nicht eichfähige Geräte sind:

  • Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
  • Elektronische Heizkostenverteiler
  • Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip
Diese Erfassungsgeräte liefern einen dimensionslosen Wert in Einheiten. Der zu zahlende Betrag pro Einheit ergibt sich erst innerhalb der Abrechnung.

 

Welche Eichfristen gelten für welche Geräte?

Die Eichfristen betragen für...

  • ... Wärmemengenzähler: 5 Jahre
  • ... Warmwasserzähler: 5 Jahre
  • ... Kaltwasserzähler: 6 Jahre

Wer muss die Eichfristen überwachen?

Hierfür ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es gibt keine Behörde oder anderweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht.

Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters. Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfaltspflicht die Eigentümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung setzen.

 

Wer trägt die Kosten für die Beschaffung / Erstausstattung von Zählern?

Umlage bei vermieteten Wohnungen
Die Kosten für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung umlagefähigen Kosten. Die Kosten für neue Wohnungszähler sind günstiger, als die vorhandenen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten, neu zu eichen und wieder einzubauen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät installiert werden müsste.

Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue Zähler komplett auf die Mieter umgelegt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils nachschüssig.

 

Umlage bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen ist der Mehrheitsbeschluss bindend. Die Wohnungseigentümer können die Kostentragung frei vereinbaren.

 

Tipps für eine reibungslose Beschaffung der Geräte und Umlage der Folgekosten auf die Mieter

Aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten, vor allem die kommunalen Abgaben, empfehlen wir Ihnen bei vermieteten Wohnungen die Erfassungsgeräte einmalig zu kaufen. Für den turnusmäßigen Austausch nach den Vorgaben des Eichgesetzes schließen Sie dann mit uns einen Wartungsvertrag ab.

Ihre Vorteile:

  • Die Kosten eines Wartungs- oder Eichservicevertrags sind nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung sofort innerhalb der Abrechnung auf die Mieter umlagefähig. Die Umlage dieser Kosten erfolgt durch uns. Das schafft Vertrauen.
  • Wir überwachen die Eichfristen in unserer hauseigenen EDV- gestützten Datenbank und nehmen den erforderlichen Gerätetausch automatisch vor. Ein unbeabsichtigtes überschreiten der Eichfristen ist damit ausgeschlossen.
  • Sie erhalten die Abrechnung für Ihre Mieter inklusive der Gebühren der Wartungskosten. So entfällt jeglicher Aufwand für Sie diese Kosten zu berechnen und selbst umzulegen.
  • Für den vorgeschriebenen turnusmäßigen Austausch der Messwerke fallen für Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer keine Kosten an.
  • Jeder Mieter trägt die Kosten für eine gerechte, genaue und rechtlich einwandfreie Abrechnung nach dem Verursacherprinzip selbst.
  • Die Gerätewartung umfasst auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit. Fällt ein Gerät aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers einmal aus, erhalten Sie kostenlosen Ersatz oder Reparatur.
  • Sie können Erfassungsgeräte auch anmieten. Hierfür sind jedoch einige Vorgaben zu beachten. Im Fachbeitrag "Miete rechtssicher" erfahren Sie hierzu mehr.


Video: Eichung von Wasser- und Wärmemengenzählern

Was versteht man unter Eichung? Welche Geräte müssen überhaupt geeicht sein und wer zahlt für den Austausch der Geräte? Jürgen Sixt vom BFW Wärmedienst beantwortet diese und weitere Fragen im Interview rund um das Thema Eichung und hat einige Tipps für Mieter, Eigentümer und Hausverwalter im Gepäck.

Eichfehlergrenze