Kosten für Zwischenablesung

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Wer trägt die Kosten für die Zwischenablesung?

Ziel einer Zwischenablesung ist die Verbrauchskosten genau aufzuteilen, wenn ein Nutzerwechsel stattfindet. Lesen Sie hier, wer die Ablesung beauftragt, wie die Kosten aufgeteilt werden und wer die Zwischenablesung durchführt.

 

Welche Ausnahmen gibt es bei der Zwischenablesung?

Eine Zwischenablesung ist zwar generell vorgeschrieben- aber es gibt folgende Ausnahmen:

  • Wenn eine Zwischenablesung nicht möglich ist, z.B.:
    • Zähler liefern aufgrund technischer Probleme falsche Werte
    • Zähler wurden durch Bewohner beschädigt
    • Zähler sind verbaut
    • Bei Verdunstern wurde im Vorjahr die Ampulle nicht getauscht.
  • Die Kostenaufteilung kann auch Gradtagszahlen erfolgen, wenn das zu einem genaueren Ergebnis führt oder wenn die Wert der Zwischenablesung nicht verwendet werden können.
  • Wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, giltdiese Vereinbarung.

 

Wer beauftragt die Zwischenablesung?

Für die Beauftragung der Zwischenablesung ist der Vermieter zuständig.

 

Findet sie nach Kosten- oder Verbrauchsaufteilung statt?

Zum Ende der Heizperiode findet keine Kostenaufteilung, sondern eine Verbrauchsaufteilung statt. Das bedeutet, dass Kosten die in der laufenden Heizperiode anfallen, anteilig auf beideParteien umgelegt werden. Auch wenn sie erst nach dem Mieterwechsel anfallen (z. B. die Gebühren für den Schornsteinfeger oder Kosten für die Wartung der Heizanlage).

 

Wann findet die Zwischenablesung statt?

Die Zwischenablesung sollte möglichst zeitnah zum tatsächlichen Nutzerwechsel erfolgen. In den Sommermonaten können Sie dies im Gegensatz zu den Wintermonaten etwas "lockerer" nehmen. Zwei oder gar drei Wochen Differenz sind aber zuviel. Die Zwischenablesung muss nicht unbedingt zum Ende des Gebrauchs der Wohnung erfolgen muss, sondern zum Ende des Mietverhältnisses. Wenn Ihr Mietvertrag also z.B. zum Ende Dezember endet, Sie Ihre Wohnung aber schon zum Ende November räumen und diese dann einen Monat leer steht, endet der Gebrauch zum Ende Dezember!

Warum? Es kann vorkommen, dass besonders in Wintermonaten Ihre Heizungen "anspringen" um Frost zu vermeiden. Dieser Verbrauch ist Ihnen noch anzulasten, da Sie die Wohnung bis zum Ende Dezember gemietet haben. Andererseits könnte Ihr Mietvertrag bis zum Ende Dezember laufen, Sie gestatten Ihrem Nachmieter z. B. für Renovierungsarbeiten die Wohnung aber schon zum Ende November zu betreten. Hier würde Ihr Gebrauch zum Ende November enden.

 

Wer führt die Zwischenablesung durch?

Am sichersten ist es für Sie, wenn Ihr Abrechnungsunternehmen die Zwischenablesung durchführt. Dies gilt insbesondere bei Verdunstern, da für deren richtige Ablesung Erfahrung notwendig ist.

Bei elektronischen Heizkostenverteilern oder bei modernen Wasser- und Wärmezählern können sie die Ablesung auch selbst durchführen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Ablesung gemeinsam mit Ihrem Vermieter oder dem Nachmieter durchzuführen. Der "Mitableser" sollte auf dem Formular ebenfalls unterschreiben. Viele Abrechnungsunternehmen haben hierfür spezielle Unterlagen vorbereitet, die Sie bei der Erfassung des Verbrauchs unterstützen.

 

Kunden der Firma BFW, Friedrich Gohl GmbH können dieses Formular zur Selbstablesung verwenden:

Formular zur Selbstablesung herunterladen [pdf-Dokument]

 

Wer trägt die Kosten?

Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass Nutzerwechselgebühren vom Vermieter zu tragen sind, wenn es keine anderslautende Vereinbarung gibt (Aktenzeichen VIII ZR 19/07). Entsprechend § 9 b Absatz 4 der Heizkostenverordnung können Sie aber auch etwas anderes mit Ihrem Mieter zum Beispiel im Mietvertrag vereinbaren. 

Ausnahme:
Im preisgebundenen Wohnraum eine eventuelle Nutzerwechselgebühr schon in der Verwaltungskostenpauschale enthalten. §26 Abs. 2 II BV schließt aus, dass diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. Anders lautende Vereinbarungen im Mietvertrag sind ungültig (AG Kirchhain - 7C 110/09).

Bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Vertragsverletzungen muss in der Regel derjenige die Kosten tragen, der die Vertragsbeendigung schuldhaft verursacht hat.

 

Tipps zur Zwischenablesung

Sie können für die Kostenübernahme für die Zwischenablesung mit Ihrem Mieter eine individuelle Vereinbarung treffen. Wenn sich die Frage nach den Kosten erst beim Auszug des Mieters stellt, vereinbaren Sie die Kostenübernahme einfach schriftlich auf dem Protokoll der Wohnungsübergabe. Beim Neuabschluss eines Mietvertrags empfiehlt sich gleich eine verbindliche Regelung zu treffen, wer die Kosten beim Auszug trägt.