Mieten oder kaufen?

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Sollte ich Erfassungsgeräte mieten oder kaufen?

Das Eichgesetz schreibt vor, dass Wasserzähler und Wärmezähler geeicht sein müssen. Verwenden Sie ungeeichte Zähler, kann Ihr Mieter Ihre Abrechnung jederzeit anfechten. Im Streitfall werden Sie als Vermieter vor Gericht in der Regel keine Chance haben.

Sind Eichfristen abgelaufen oder ist Ihre Messtechnik veraltet, muss der Austausch Ihrer Erfassungsgeräte erfolgen. Sie stellen sich die Frage, ob sie die neue Messgeräte kaufen oder mieten sollen. Den höheren einmaligen Anschaffungskosten beim Kauf stehen die geringeren jährlichen Zahlungen der Miete gegenüber. Die Mietkosten übersteigen - auf die gesamte Laufzeit gerechnet - allerdings die Kosten des Kaufs.

 

Laufzeiten und Eichfristen

Es gibt beim Mietvertrag verschiedene Laufzeiten, die vom Erfassungsgerät abhängen:

Die Laufzeit beträgt bei:

  • Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler 5 Jahre
  • Kaltwasserzähler 6 Jahre und
  • Heizkostenverteilern in der Regel 10 Jahre

Während dieser Laufzeit werden defekte Geräte aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern kostenlos repariert oder ersetzt. Die Geräte bleiben das Eigentum der Firma BFW.

Beim Kauf haben Sie in dieser Hinsicht keine Vertragsbindungen und Laufzeiten. Die Geräte gehen mit der Zahlung der Rechnung in ihr Eigentum über. Beim gleichzeitigen Abschluss eines Wartungsvertrages werden Material- oder Herstellungsfehler ebenfalls kostenlos repariert oder ersetzt.

 

Wartung Ihrer Messtechnik

Grundgedanke des Wartungsvertrages ist es uns die Aufgabe zu übertragen, ihre Zähler innerhalb der vorgeschriebenen Eichfristen zu halten und rechtzeitig auszutauschen.

Die Kosten der Wartung sind entsprechend der Heizkostenverordnung ( §7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 ) sofort innerhalb der Abrechnung auf den Mieter umlegbar. Eine Informationspflicht des Eigentümers gegenüber den Mietern besteht vor Abschluss eines Wartungsvertrags nicht.

 

Voraussetzungen bei Miete

Bei der Miete hat der Gebäudeeigentümer die Pflicht seine Mieter schriftlich über folgende Punkte zu informieren:

  • die Absicht, Erfassungsgeräte zu mieten
  • die für den einzelnen Mieter anfallenden Mietkosten
  • die Laufzeit des Vertrages

Die Mieter haben nach Erhalt dieser Information einen Monat Zeit, sich dazu zu äußern. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer nicht (dabei gilt die Anzahl der Wohnungen), dürfen Sie die Mietkosten innerhalb Ihrer Abrechnung umlegen. Das machen wir für Sie. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

 

Gegenüberstellung: Miete oder Kauf?


Aspekt
Kauf
Miete

Defekte Geräte

Defekte Geräte müssen nach Ablauf der gesetzlichen Garantie von 2 Jahren auf eigene Kosten repariert oder ersetzt werden. Ausnahme: Gleichzeitiger Abschluss eines Wartungsvertrages

Defekte Geräte werden bei Material- oder Herstellungsfehlern während der Laufzeit des Mietvertrages kostenlos repariert oder ersetzt.

Eigentümer der Geräte

Geräte gehören dem Gebäudeeigentümer

Geräte gehören der Firma BFW

Kosten

Höhere, einmalige Anschaffungskosten

Geringere, jährliche Zahlungen, insgesamt höhere Kosten

Bindung

Keine Vertragsbindung bzgl. Laufzeiten

Vertragsbindung mit verschiedenen Laufzeiten, je nach Erfassungsgerät 

Umlage

Wenn es sich um eine energiesparende Maßnahme handelt, können die Anschaffungskosten für Wasserzähler in Altbauten (nach § 3 des Miethöhegesetzes mit jährlich 11 %) auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten eines Folgetauschs wegen Eichablauf können Sie aufgeteilt auf die Laufzeit auch selbst auf Ihre Mieter umlegen.

p>Nach vorheriger Information der Mieter und wenn die Mehrheit der Nutzer nicht widersprochen hat, sind die Mietkosten umlegbar. Die korrekte Umlage machen wir für Sie innerhalb Ihrer Heizkostenabrechnung.