Umlage der Miete: Fragen und Antworten

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Korrekte Umlage von Mietkosten für Messgeräte

Werden Messgeräte gemietet, stellt sich die Frage, wie diese Mietkosten innerhalb der Heizkostenabrechnung umgelegt werden, Oft wird der Wunsch geäußert, dass die Bewohner nur für die Geräte Mietkosten bezahlen sollen, die in der jeweiligen Wohnung auch tatsächlich installiert sind. Ist das zulässig?

Geregelt ist die Umlage von Mietkosten in der Heizkostenverordnung § 4 Absatz 2. Kosten für Gerätemiete oder Leasingraten gehören zu den in § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung genannten Kosten und können daher auf die Mieter umgelegt werden.

 

Was für eine Kostenart ist die Miete für Messtechnik?

Entsprechend § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Heizkostenverordnung gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auch die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Wasserzähler, Heizkostenverteiler usw.). Mietkosten für Messgeräte sind also Kosten des Betriebs der Heizanlage.

 

Wie funktioniert die Umlage?

Gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 der Heizkostenverordnung sind Kosten des Betriebs, also auch Mietkosten nach einem verbrauchsabhängigen und einem festen Schlüssel zu verteilen. Das bedeutet, dass die Mietkosten neben dem festen Schlüssel (Grundkosten) nach individuellem Verbrauch umgelegt werden. Wer viel Heizung und Wasser verbraucht, zahlt auch mehr an den Mietkosten.

 

Ist das gerecht?

Wäre es nicht gerechter, wenn jeder Bewohner nur Mietkosten für Zähler bezahlt, die er auch in seiner Wohnung hat? Das kann man so sehen, die gesetzlichen Grundlagen geben es aber nicht her. Die Heizkostenverordnung hat als hauptsächliches Ziel die Energieeinsparung und nicht eine möglichst genaue Kostenverteilung. Zusätzlich ist es für den Gebäudeeigentümer auch wesentlich einfacher, wenn er die Mietrechnung als Summe zu den insgesamt zu verrechnenden Kosten addieren kann.


Wie funktioniert die Umlage in Wohnungseigentümergemeinschaften?

Generell gilt die Heizkostenverordnung auch für Wohnungseigentümergemeinschaften - mit Ausnahmen. (§ 3 der Heizkostenverordnung beschäftigt sich mit der Anwendung der Verordnung auf das Wohnungseigentum.) Was die Kosten der Miete für Messtechnik betrifft, können die Eigentümer die Kostenumlage recht frei vereinbaren. In der Regel werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen entsprechend § 16 Absatz 2 WEG verteilt. Jedoch kann davon per Beschluss abgewichen werden.

Hat nur einer der Eigentümer seine Wohnung vermietet, empfehlen wir die Umlagen entsprechend der Heizkostenverordnung. Also nach Grundkosten und Verbrauch. Der Eigentümer würde sonst seine Mietkosten nach Tausendstel berechnet bekommen, müsste aber seinem Mieter die Kosten entsprechend der Heizkostenverordnung weiterberechnen. Das wird er in der Praxis gar nicht können.