Gut zu wissen

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Gut zu wissen

Was hat es eigentlich genau mit der Ablesung auf sich? Wie setzt sich meine Heizkostenabrechnung zusammen? Und welche Arten von Messtechnik gibt es überhaupt? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen hier - gebündelt in sechs Themenschwerpunkten.

 

Der Ableser kommt

 

Ablesung

Wie läuft das mit der Ablesung der Heizkostenverteiler eigentlich? Erhalte ich ein Ableseprotokoll und wann kommt der Ableser?

Auf dieser Seite beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Ablesung.

zur Ablesung

 

Abrechnung Heizkosten

 

Abrechnung

Wie setzen sich die Abrechnungskosten zusammen? Was sind eigentlich aperiodische Kosten? Und wie verhält es sich mit dem Bewertungsfaktor?

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was mit Ihrer Abrechnung zu tun hat. Und noch viel mehr!

zur Abrechnung

 

Heizkostenverordnung

 

Gesetze

Rund um Fragen zu den Heizkosten gibt es natürlich auch immer wieder unterschiedliche Gerichtsurteile.

In diesem Bereich des Wiki bleiben Sie in Sachen Rechtsprechung zur Heizkostenverordnung immer auf auf dem Laufenden.

zu den Gesetzen

 

Heizkostenverteiler vor Heizkostenabrechnung

 

Messtechnik

Eichung, Wärmeeinflüsse und Messdifferenzen: In Sachen Technik gibt es einiges zu beachten.

Auf unserer Seite erläutern wir Ihnen unterschiedliche Messtechniken und wie sie funktionieren.

zur Messtechnik

 

Schimmel an Wand

 

Schimmel

Schimmelbildung ist nicht nur unschön, sondern auch gesundheitlich bedenklich. Doch was können Sie dagegen tun?

Hier erfahren Sie wie Schimmel und Feuchtigkeit entstehen und wie Sie beides vermeiden können.

zum Schimmel

 

Schlüssel in Umzugskarton

 

Wohnungswechsel

Sie haben eine neue Bleibe gefunden und freuen sich auf den Umzug? Herzlichen Glückwunsch!

Doch wie läuft das eigentlich in Sachen Heizkostenabrechnung bei einem Umzug? Hier erfahren Sie es!

zum Wohnungswechsel 

Montage von Rauchwarnmeldern

Rauchwarnmelder Montagemöglichkeiten

 

Welche Ausbildung muss ein Monteur von Rauchwarnmeldern haben?

Nur ein richtig montierter Rauchwarnmelder kann Brandrauch sicher und zuverlässig anzeigen und so helfen, Leben zu retten!

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Wartung von Rauchwarnmeldern

Wartung von Rauchwarnmeldern

 

Was muss ich bei der Wartung von Rauchwarnmeldern beachten?

Die Wartung von Rauchwarnmeldern muss einmal im Abstand von 12 Monaten gemacht werden. Dabei ist die transparente und nachweisbare Dokumentation essentiell.


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§ 1 Anwendungsbereich

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten

1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen

2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

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§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

§2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

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§ 3 Anwendung auf das Wohneigentum

§3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.

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§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

Hiermit wird dem Gebäudeeigentümer (oder ihm gleichgestellte Personen) die Pflicht auferlegt, die Heiz- und Warmwasserenergie verbrauchsabhängig zu erfassen.

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§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

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§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann.

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§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

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§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 von Hundert, höchstens 70 von Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

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§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen.

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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

§10 Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Nach § 2 der Heizkostenverordnung hat diese Verordnung Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Dieser Vorrang hat den Zweck, das Ziel der Verordnung erreichen zu können: Die Reduzierung des Energieverbrauchs durch verbrauchsabhängige Kostenverteilung.

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§ 11 Ausnahmen

§11 Ausnahmen

(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

1. auf Räume,

a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² x a) aufweisen,

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§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

§12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

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§ 13 Berlinklausel (Gegenstandlos)

Dieser inzwischen hinfällige Paragraph bestimmte, dass die Heizkostenverordnung uneingeschränkt auch im Land Berlin gilt.

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§ 14 Inkrafttreten (Gegenstandslos)

Zum 01.01.2009 trat die neue Heizkostenverordnung in Kraft. Sie gilt für alle zeitgleich beginnenden Abrechnungszeiträume. Für Abrechnungsperioden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung angelaufen sind, gilt nach § 12 Abs. 6 Heizkostenverordnung bis zum Ablauf dieses Abrechnungszeitraumes noch letztmalig die "alte" Fassung der Heizkostenverordnung.

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Jobs

Team BFW

 

Sie möchten Teil von BFW Friedrich Gohl werden?

Um mehr zu den offenen Stellen an unseren Standorten zu erfahren, klicken Sie bitte auf den jeweiligen Link. Dies sind unsere derzeitigen Vakanzen:

 

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Ablesung

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Ablesung per Funk

Bei der Funktechnologie muss der Ableser zur Ablesung nicht mehr in die Wohnung. Je nach System erfolgt die Ablesung an einer zentralen Sammelstelle im Haus, per Anruf auf ein Handy oder über ein mobiles Erfassungssystem mit dem die Daten abgerufen werden.

Video: So müssen wir zur Ablesung nicht mehr in Ihre Wohnung

Wie das in der Praxis aussieht, haben wir in diesem kurzen Video-Clip für Sie erläutert:

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Ableseprotokoll

Bekommt der Bewohner beim Ablesetermin kein Protokoll, müssen ihm die abgelesenen Daten innerhalb eines Monats nach der Ablesung schriftlich in Textform mitgeteilt werden. Das betrifft aber nur Messgeräte, bei denen der Bewohner den abgelesenen Wert nicht selbst (nachträglich) kontrollieren kann. Dies ist beispielsweise bei Verdunstern mit einer Ampulle der Fall, wenn der Ableser die Daten direkt in ein mobiles Datenerfassungsgerät eingibt.

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Ablesetermin

Der Ablesetermin wird den Wohnungsnutzern über den Hauseigentümer, Verwalter oder Hausmeister / Hausobmann in der Regel mindestens zwei Wochen vorher per Aushang oder Einzelbenachrichtigung mitgeteilt.

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Ableserhythmus

Die Ablesung findet im 12 Monats-Rhythmus statt. Es kann allerdings aufgrund von Feiertagen auch zu Verschiebungen kommen. Eine Differenz von einigen Tagen bis zu zwei Wochen ist für Ihre Abrechnung unerheblich.

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Ablesezeitpunkt

Die Ablesung erfolgt möglichst zeitnah zum Ende des Abrechnungszeitraums. Endet die Abrechnung beispielsweise zum 30.06., erfolgt die Ablesung im Idealfall am 30.06.- Das ist natürlich in der Regel nicht genau machbar, weil alle Ablesungen des Messdienstunternehmens einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei elektronischen Zählern wird der Verbrauch am Stichtag automatisch vom Zähler selbst festgehalten. Somit ist der Ablesezeitpunkt nicht mehr relevant. Es wird dann immer der Stichtagswert abgelesen.

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Abrechnungszeitraum

Ein Abrechnungsturnus umfasst 12 Monate. Bei Neubauten kann auch eine sogenannte Rumpfabrechnung über einen kürzeren Zeitraum gemacht werden. Eine rechtssichere Abrechnung darf aber 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.

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Anmeldung zur Ablesung

Rechtzeitig, (mindestens zehn Tage vorher) bevor der Ableser zu Ihnen in die Wohnung kommt, melden wir uns bei Ihnen an.
Je nachdem, was vereinbart wurde, wie folgt:

  • Aushang mit Datum und genauer Uhrzeit am schwarzen Brett,
  • Aushang mit Datum und genauer Uhrzeit in Ihrem Briefkasten,
  • Brief mit Datum und genauer Uhrzeit in Ihrem Briefkasten.

Termine ohne vorherige Anmeldung machen wir nicht!

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