Defektes Absperrventil: Wer muss es bezahlen?

Defektes Absperrventil

Defektes Absperrventil: Wer muss es bezahlen?

Wasserzähler befinden sich meist in den Wohnungen. Damit diese entsprechend dem Eichgesetzt regelmäßig ausgetauscht werden können, befindet sich vor jeder Wasseruhr ein Absperrventil. Wenn es defekt ist, nicht mehr schließt oder undicht wurde, muss es ausgetauscht werden. Aber wer trägt dafür die Kosten?

Nach dem Eichgesetz müssen Warmwasserzähler alle 5 Jahre und Kaltwasserzähler alle 6 Jahre ausgetauscht werden. Dazu wird das Wasser mit dem Absperrventil abgestellt und dann der Zähler gewechselt. Funktioniert diese Absperrung nicht, kann der Zähler nicht getauscht werden.

Das bedeutet: 

Funktionierende Wasserabsperrventile sind zwingende Voraussetzung für den reibungslosen Austausch der Wasserzähler.

Wie Sie Absperrventile für viele Jahr gängig halten, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel: https://www.bfw-gohl.de/wasserz%C3%A4hler-so-vermeiden-sie-defekte

Wer trägt die Kosten für defekte Absperrventile?

Wenn ein Absperrventil aber nicht mehr funktioniert oder nach der Betätigung undicht wird, stellt sich die Frage, wer die Kosten für den Austausch übernimmt.

Variante 1: Vereinbarung in der Teilungserklärung
Am einfachsten lässt sich die Frage nach den Kosten beantworten, wenn in der Teilungserklärung eine Regelung getroffen wurde. Dann ist diese bindend. Es könnte hier beispielsweise stehen, dass die Absperrungen dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind. Dann übernimmt auch die Gemeinschaft die Kosten.

Variante 2: Keine Vereinbarung in der Teilungserklärung

In den meisten Teilungserklärungen ist dazu aber nichts enthalten. Der Übergang vom gemeinschaftlichen Eigentum zum Sondereigentum ist das Absperrventil. Alles danach und auch das Absperrventil selbst, gehört dann zum Sondereigentlich. Sollte das Ventil nicht mehr schließen oder nach der Betätigung undicht werden, muss es ersetzt werden. Die Kosten übernimmt dann in der Regel der Eigentümer der Wohnung.


Sonderfall: Ventilzähler

Ventilzähler

Unter Ventilzähler versteht man Wasserzähler, die mit der Absperrung eine Einheit bilden. Sie werden immer dann eingesetzt, wenn es in der Wohnung kein Unterteil zur Aufnahme einer Wasseruhr gibt. Um umfangreiche Umbauarbeiten zu vermeiden, kann das bestehende Absperrventil ausgebaut werden. Dieser übernimmt die Absperrfunktion und erfasst gleichzeitig den Wasserverbrauch.

Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes vereinbart wurde, gehört der Unterbau der Wasseruhr inklusive der Absperreinrichtung zum Sondereigentum. Die Wasseruhr selbst bleibt weiterhin Gemeinschaftseigentum.

 

Wer trägt die Kosten bei defekten Strangabsperrungen?

Wenn das Absperrventil in der Wohnung ersetzt werden muss, wird das Wasser im Kellerbereich für den ganzen Strang oder manchmal auch für das ganze Haus abgestellt. Ist die Strangabsperrung auch noch defekt und muss ersetzt werden, sieht es mit der Kostentragung schon etwas anders aus.

Die gemeinschaftlichen Zuleitungen zu den Wohnungen inklusive der dazugehörigen Absperrungen sind zwingend Gemeinschaftseigentum und können auch nicht per Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden – so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2012. Der Leitsatz daraus lautet:

„Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.“

 Wenn Arbeiten an den gemeinschaftlichen Leitungen oder ein Austausch defekter Strangabsperrungen durchgeführt werden müssen, trägt also die Gemeinschaft die Kosten.

 

  Video: Defekte Absperrventile: Wer muss bezahlen?

Defektes Absperrventil

 

 

Haben Sie Fragen?

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