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  • Duldungspflicht

    Wohnungsnutzer müssen gemäß Heizkostenverordnung § 4 Abs. 2, Satz 1 dulden, dass Erfassungsgeräte in ihrer Wohnung installiert und jährlich abgelesen werden. Der Wohnungsnutzer kann sich nicht auf sein Recht der Wahrung seiner Privatsphäre berufen. Die Pflicht der Duldung kann vom Vermieter sogar auf dem Weg der Klage nach § 888 der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden.

  • Durchsetzung der Heizkostenverordnung

    Gemäß § 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung darf eine Abrechnung, die nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht um 15 % vom jeweiligen Mieter gekürzt werden. Diese Recht gilt jedoch nicht für den Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

  • Immissionsmessung

    Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz von 1988 müssen  zentrale Heizungsanlagen mit jährlich wiederkehrenden Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf die Einhaltung zulässiger Grenzwerte überprüft werden. Die hierfür anfallenden Kosten dürfen gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung innerhalb der Abrechnung auf die einzelnen Wohnungsnutzer umgelegt werden.

  • Konkludenz

    Eine konkludente Handlung ist "schlüssiges" Tun. Es kann aus der Handlung erkannt werden, was der Handelnde beabsichtigt. Beispiel: Sie kaufen beim Bäcker Brötchen. Der Verkäufer packt sie ein und sie bezahlen. Somit wurde ein konkludenter Kaufvertrag geschlossen. Durch die Bezahlung haben Sie Ihren Willen erklärt, dass Sie die Brötchen kaufen wollen. Auch wenn ein Mieter ohne Mietvertrag in einer Wohnung wohnt und Miete bezahlt, ist ein (konkludenter) Mietvertrag geschlossen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen für dieses Mietverhältnis.

  • Leistungsverweigerungsrecht

    Der Wohnungsnutzer hat ein Leistungsverweigerungs- bzw. Kürzungsrecht in Bezug auf die Heizkostenabrechnung gemäß § 12 Abs. 1 ebenso, wie bei den sonstigen Nebenkosten. Es gelten jedoch einige Einschränkungen. Verweigert der Wohnungsnutzer die Leistung, weil die Abrechnung Mängel aufweist, besteht dieses Recht nur so lange, wie der Mangel besteht. Der Vermieter hat das Recht die Abrechnung zu berichtigen. Ist der Mangel behoben, entfällt auch das Recht zur Leistungsverweigerung.

  • Manipulation

    Die Manipulation an Erfassungsgeräten erfüllt den Tatbestand des Betrugs. (LG Stuttgart Az. 35 Rs 540/86, Urteil vom 04.09.1986) Sogar dann, wenn die versuchte Manipulation beim Ablesen des Gerätes entdeckt wird und es dann nicht zur Vollendung der Tat kommt. Dieser Tatbestand berechtigt zur sofortigen Auflösung des Mietvertrags, da er als schwere Störung des Vertragsverhältnisses gesehen wird. Die Heizkostenverteiler der Firma BFW sind mit hochwertigen Plomben versehen. Das Gehäuse kann nur durch die Zerstörung der Plombe geöffnet werden, was beim nächsten Ablesen in jedem Fall sichtbar wird.

  • Prüfungsrecht

    Dem Wohnungsnutzer steht das Recht zur Prüfung der Abrechnung zu. Gemäß § 810 BGB beinhaltet diese Recht die Einsicht in alle Unterlagen, die zur Erstellung der Abrechnung verwendet wurden. Hierzu gehören also nicht nur die Rechnungen für die einzelnen Kosten, sondern auch die Unterlagen der anderen Wohnungsnutzer. Der Vermieter darf diese nicht aus Gründen des Datenschutzes verweigern.