Heizung und Wasser per Funk ablesen: Muss der Mieter gefragt werden?

Einverständnis für Funkablesung erforderlich

 

Heizung und Wasser per Funk ablesen: Muss der Mieter gefragt werden?

Die neue Energieeffizienz-Richtlinie (EED) der Europäischen Union wirft ihre Schatten voraus. Viele Vermieter überlegen deshalb, in ihren Häusern moderne Funkmesstechnik zu installieren. Doch ist dafür das Einverständnis der Mieter erforderlich?

Mit der Energieeffizienz-Richtlinie will die EU ihre Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, zusätzliche Energie-Einsparpotenziale zu nutzen. Dazu sollen künftig unterjährige Verbrauchsinformationen an die Hausbewohner gegeben werden, um diese beim Energiesparen zu unterstützen.

Viele Vermieter überlegen sich deshalb, in Ihren Häusern moderne Funkmesstechnik zu installieren. Das hat den Vorteil, dass Bewohner zum Ablesetermin nicht mehr zu Hause sein müssen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Vermieter dazu grundsätzlich nicht das Einverständnis der Mieter einholen!

 

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat schon im September 2011 in einem Urteil verkündet, dass er Mieter moderne Funkmesstechnik grundsätzlich zu dulden hat. Das ergibt sich laut diesem Urteil aus §4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung und aus §554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Wörtlich heißt es in dem BGH-Urteil vom 28. September 2011 – VII ZR 326/10:

Der Mieter hat nach §4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus §554 Abs. 2 BGB ergeben.

 

 

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Heizung ablesen per Funk

 

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