Kosten, Beschaffung und Montage von Rauchwarnmeldern

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Kosten für Rauchwarnmelder

 

Wer trägt die Kosten für einen Rauchwarnmelder?

Für Rauchmelder können verschiedene Kosten anfallen: Für den Kauf Miete, Wartung und Austausch bei Defekt (Instandsetzung). Doch wer trägt eigentlich welche Kosten?

 

Kauf

Beim Kauf eines Rauchwarnmelders werden die Kosten für die Anschaffung, Montage der Geräte und Anfahrt in die Liegenschaft an die Hausverwaltung oder den Vermieter berechnet. In §559 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass 11% der aufgewendeten Kosten als Erhöhung der Kaltmiete an den Mieter weitergegeben werden können:

Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

 

Miete

Die Anmieten von Rauchwarnmeldern sind nach überwiegender Rechtsmeinung keine umlagefähigen Kosten. In der aktuell geltenden Betriebskostenverordnung von 2004 (BGBl. I S. 2346) sind Rauchwarnmelder nicht aufgeführt. Damals war der Einbau der Geräte allerdings auch noch kein Thema. Lediglich das Landgericht Magdeburg sieht in einem Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen 1 S 171/11 Mietkosten als umlagefähig an. In diesem Urteil heißt es:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ab dem 01.04.2011 die Kosten für die Wartung und Miete von Rauchmeldern als Betriebskosten zu zahlen.

 

Wartung und Austausch bei Defekt

  • Rauchwarnmelder müssen nach der DIN 14676 alle 12 Monate gewartet werden. Kosten für diese jährliche Wartung sind grundsätzlich umlagefähig. Das ergibt sich aus §2 Nr. 17 der aktuell geltenden Betriebskostenverordnung.
  • Defekte Rauchwarnmelder, die eine funktionsrelevante Beschädigung haben, müssen umgehend ausgetauscht werden. Das ergibt sich aus der DIN 14676 Punkt 6.2.3. Solche Kosten sind nicht auf die Mieter umlagefähig.

 

 

Wer ist für die Beschaffung und Montage der Rauchwarnmelder verantwortlich?

In Baden-Württemberg ist der Eigentümer sowohl für die Beschaffung als auch für die Montage verantwortlich. Folgendes sollten Sie demzufolge beachten:


Wenn Sie Mieter sind:

Als Mieter sollten Sie keine eigenen Rauchwarnmelder kaufen und montieren. Wenn der Vermieter dann Geräte bestellt und bei Ihnen montieren lässt, haben Sie Ihre selbst gekauften Melder übrig. Ihr Vermieter muss Ihnen Ihre Kosten nicht erstatten und Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihre schon gekauften Rauchwarnmelder verwendet werden.

Wenden Sie sich an Ihren Vermieter und bitte Sie ihn, die Rauchwarnmelder baldmöglichst einbauen zu lassen. Bedenken Sie, dass die Pflicht zum Einbau am 31.12.2014 endete. Seit dem 01.01.2015 müssen die Rauchwarnmelder installiert sein.

Als Mieter können Sie (aus rechtlicher Sicht) auch auf die Auswahl der konkreten Modelle keinen Einfluss nehmen. Natürlich können Sie den Vermieter bitten, dass er ein bestimmtes Gerät auswählt. Verpflichtet ist er dazu allerdings nicht.

Anschaffung Rauchwarnmelder

 

Wenn Sie Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind:

Wurde bei Ihnen noch kein Beschluss gefasst, können Sie ihren Verwalter bitten, dass er auf der nächsten Eigentümerversammlung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt und die Gemeinschaft darüber beschließen lässt.

Grundsätzlich wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft über den Einbau von Rauchwarnmeldern ein Beschluss gefasst. Sie sollten auf der Eigentümerversammlung darauf drängen, dass sich die Gemeinschaft gemeinsam zum Einbau der Rauchwarnmelder entschließt. Nur so haben Sie die Sicherheit, dass wirklich alle Ihre Miteigentümer Rauchwarnmelder bekommen und dass überall die gleichen Modelle zum gleichen Montagetermin installiert werden. Das vereinfacht die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung erheblich.

Ist ein Beschluss über den gemeinschaftlichen Einbau gefasst, können Sie sich dem als Einzeleigentümer nicht entziehen. Auch dann nicht, wenn Sie selbst schon eigene Rauchwarnmelder gekauft und installiert haben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss Ihnen Ihre Kosten auch nicht erstatten.

 

 

 

 

Anschaffung Rauchwarnmelder

 

Wenn Sie alleiniger Eigentümer Ihres Hauses sind:

Als alleiniger Eigentümer Ihres Hauses sind Sie selbst für die Beschaffung und Montage verantwortlich. Sie können frei über die Art der Beschaffung (Kauf oder Miete) und über die Auswahl des Modells entscheiden.

 

Unsere Tipps:

  • Überlassen Sie uns die jährliche Wartung für Ihre Rauchmelder. Neben einer professionellen und sicheren Abwicklung, erhalten Sie eine Garantieverlängerung auf 10 Jahre!

  • Achten Sie bei der Modellauswahl auf Qualität, denn Rauchwarnmelder helfen Menschenleben zu schützen. Die Mindestanforderungen der DIN 14604 sind auf den Geräten durch eine CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht. Aber nur Geräte mit dem "Q" haben die Härteprüfungen nach DIN EN 14604 und vfdb 14-01 bzw. Vds 3131 bestanden. Die von uns angebotenen Rauchwarnmelder Ei 650 und 650W sind mit dem Q-Kennzeichen ausgezeichnet!

  • Achten Sie auf eine professionelle Montage durch ausgebildete, autorisierte Facherrichter nach der DIN 14676. Nur ein richtig positionierter Melder kann sicher und zuverlässig funktionieren. Alle Monteure von BFW sind ausgebildete, autorisierte Facherrichter nach der DIN 14676 und weisen das bei der Montage durch einen Ausweis jederzeit nach.