Reinigung des Betriebsraums

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Die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums sind gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig. Das gilt ebenso für die Kosten für Arbeitszeit, Reinigungsmaterial und Geräte. Da die regelmäßige Reinigung des Betriebsraums nur noch bei Koks oder Kohleanlagen erforderlich ist, sollten Sie, wenn Ihre Anlage mit Öl, Strom oder Gas betrieben wird, diese Kosten eher mit den sonstigen Nebenkosten umlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies entsprechend vereinbart wurde.