Mit dem Wartungsvertrag übertragen Sie uns Ihre gesetzliche Verpflichtung Ihre Wasser- und Wärmemengenzähler ständig innerhalb der Eichintervalle zu halten. Dazu überwachen wir bei Ihren Zählern alle Eichfristen und tauschen Geräte deren Eichgültigkeit abläuft, rechtzeitig aus.
Der Gesetzgeber zwingt Sie mit dem Eichgesetz ausschließlich geeichte Wasser- und Wärmemengenzähler für Abrechungen zu verwenden. Überlassen Sie diese Überwachung uns als Profis. Wir garantieren Ihnen, dass alle Zähler immer geeicht und damit rechtssicher sind. So können Sie sich auf Ihre wesentlichen Aufgaben konzentrieren.
Voraussetzung für die Wartung sind neue oder neu geeichte Zähler. Die Wartung kann nur am Beginn der Eichperiode und für deren Dauer vereinbart werden.
Der Begriff Eichung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte und festgelegte Messgenauigkeit einhält. Im Fachbeitrag "Differenzen bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber mehr.
Das Eichgesetz schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Durchflussmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Zähler zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also zum Beispiel für Ihre Heizkostenabrechnung.
Werden nicht geeichte oder nicht beglaubigte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Selbst dann, wenn ein Beschluss über die Verwendung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.
Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichaufsichtsbehörde. Diese ist verpflichtet allen Anzeigen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem durchflossenem Volumen der Zähler richtet.
Die Eichaufsichtsbehörde wird die sofortige Nacheichung der Zähler anordnen. Außerdem kann sie eine Geldbuße anordnen.
Diese Zähler müssen geeicht sein:
Nicht eichfähige Geräte sind Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, elektronische Heizkostenverteiler und Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip.
Die Eichfristen betragen für:
Für die Überwachung der Eichfristen ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es gibt keine Behörde oder anderweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht. Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters.
Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfaltspflicht die Eigentümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung setzen.
Was versteht man unter Eichung? Welche Geräte müssen überhaupt geeicht sein und wer zahlt für den Austausch der Geräte? Jürgen Sixt vom BFW Wärmedienst beantwortet diese und weitere Fragen im Interview rund um das Thema Eichung und hat einige Tipps für Mieter, Eigentümer und Hausverwalter im Gepäck.
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