Bei der Übersendung von Schriftstücken für Ihre Heizkostenabrechnung gibt es einiges zu beachten. Worauf Sie achten müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Eine Abrechnung muss dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsfrist zugegangen sein. Anderenfalls ist der Anspruch des Vermieters verwirkt. Wenn Sie Messtechnik mieten, müssen Sie Ihre Mieter darüber informieren. Ihre Mieter haben nach dem Zugang dieser Informationen einen Monat Zeit, sich dazu zu äußern. Auch bei Modernisierungen müssen Sie Ihre Mieter vorher informieren.
Die Gerichte beschäftigen sich immer wieder damit, ob ein Dokument dem Empfänger wirklich zugegangen ist. Das muss der Vermieter vor Gericht beweisen. Dem Empfänger kann nicht zugemutet werden, dass er das Risiko für den Zugang eines Briefs tragen soll. Einen Beweis, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat, wird er auch nicht führen können. Wie gestalten Sie als Absender den Zugang von wichtigen Informationen also beweisbar?
Schicken Sie Dokumente per Einwurfeinschreiben, kann der Empfänger behaupten, dass er das Schriftstück nie erhalten hat. Beim Nachweis der Post, dass die Unterlagen eingeworfen wurden, bleibt nämlich ungeklärt, in welchem Haus und in welchem Briefkasten der Brief gelandet ist. Doch auch wenn der Beweis, dass der Brief im richtigen Haus in den richtigen Briefkasten geworfen wurde ausreichend wäre, ist damit noch nicht gesagt, dass das behauptete Dokument auch in dem betreffenden Umschlag war!
Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten der sicheren Zustellung:
0711 / 95 29 500
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